REGELUNGEN

   
 

Fahrzeuge

Abmessungen: Normalverkehr Höhe bis 4.00 m, Breite bis 2.55 m.

Geschwindigkeit: maximal erlaubte Fahrgeschwindigkeit im Tunnel: 80 km/h.

Der Tunnel wird im Gegenverkehr befahren.
Überholen, wenden und rückwärts fahren sind verboten.

   
 

GEFAHRENGUT - TRANSPORTE

Der Gotthard-Strassentunnel unterliegt zusätzlichen Beschränkungen für die Beförderung von Gefahrengut.

Die gültigen Vorschriften sind in der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse enthalten, Anhang 2 der SDR 2007/08

Information: ASTRA

Auskunft- und Bewilligungsinstanz für Transporte:
Schadenwehr Gotthard
Werkhof
Postfach
CH- 6487 Göschenen

+41 (0)41 885 03 20

   
 

AUSNAHME - TRANSPORTE

Bewilligungspflicht: Transporte über 2.55 m Breite, über 4.00 m Höhe oder über 40 Tonnen Gesamtgewicht bedürfen einer Bewilligung der Organe der Kantone oder des Bundes und der Durchfahrtsbewilligung der Betriebsleitung Gotthard-Strassentunnel. Der Transporteur hat dazu ein Gesuch an die Strassenverkehrsämter der betroffenen Kantone einzureichen.

Bewilligungsinstanz: Für Transporte bis zu einer Breite von 3.00 Meter, einer Höhe von 4.00 Meter und einem Gewicht von 40 Tonnen (maximal 12 t pro Achse) sind die zuständigen Organe der Kantone für die Bewilligung zuständig. Für die übrigen Transporte leiten die Kantone das Gesuch an die Bundesorgane weiter, welche eine Bewilligung direkt dem Transporteur erteilen.

Transporte ohne Tunnelsperrung: Transporte bis 3.50 m Breite, bis 4.20 m Höhe, bis 40 t Gesamtgewicht und einer Fahrgeschwindigkeit über 40 km/h werden das ganze Jahr, jeweils in der Nacht vom Dienstag, vom Mittwoch und vom Donnerstag, nach 22:00 Uhr bewilligt. Die Transporte bis 3.00 m Breite fahren unbegleitet.

Transporte mit Tunnelsperrung: Transporte über 3.50 m Breite, über 4.20 m Höhe oder einer Fahrgeschwindigkeit unter 40 km/h werden jeweils in der Nacht vom Mittwoch auf den Donnerstag zwischen 23:00 und 03:00 Uhr bei gesperrtem Tunnel durchgeleitet. Die maximale Achslast darf 12 Tonnen nicht überschreiten, die maximale Höhe ist auf 4.30 Meter beschränkt. Höhere Transporte sind einzeln abzuklären.

Einschränkungen während Unterhaltswochen: Während den Sperrnächten für den Tunnelunterhalt werden keine Bewilligungen erteilt, welche eine Tunnelsperre erfordern. Für Transporte bis 3.50 m Breite und 4.20 m Höhe werden Bewilligungen für die Nacht von Mittwoch auf Donnerstag der zweiten (resp. vierten) Sperrwoche erteilt, für Donnerstag morgen zwischen 04:00 und 05: 00 Uhr in beiden Richtungen.

 
 

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